| Baulast |
| Montag, 28 November 2005 | |
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Ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Gunsten eines weiteren Grundstücks, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks eingegangen ist. Oftmals handelt es sich dabei um ein Wegerecht (=Erschließungsbaulast, z. B. beim Hinterlieger) oder die Übernahme von Abstandsflächen auf das dem Baugrundstück benachbarte Grundstück (§ 7 Landesbauordnung NRW). Der Nachweis von Stellplätzen für das Baugrundstück kann durch Eintragung einer Baulast geregelt werden.
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