| Befreiung |
| Montag, 28 November 2005 | |
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Im Unterschied zu Abweichungen (§ 73 BauO NRW) handelt es sich bei Befreiungen um Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit bestehenden Festsetzungen, wenn ein Bebauungsplan besteht. Die Befreiung wird von der Gemeinde erteilt. Sie ist nur dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung dadurch nicht negativ berührt werden. Wird im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich, so kann dieses nicht mehr als Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW behandelt werden.
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