| Arznei-, Heil- und Hilfsmittel |
| Donnerstag, 24 Juli 2008 | |
Private Krankenversicherung:Soweit Ihnen als Privatversichertem von Ihrem Arzt Arznei und Heilmittel verordnet werden, werden Ihnen die Kosten von Ihrer Versicherung erstattet, sofern es sich um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Mittel bzw. um Mittel der „Alternativmedizin“ handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben.
Zum Versicherungsschutz gehören selbstverständlich auch Heil- und Hilfsmittel wie sie nach Art und Umfang im Tarif näher bestimmt werden. Erstattet werden in der Regel die gezahlten Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen z.B. die Kosten für Brillengestelle übernommen werden. Gesetzliche Krankenversicherung:In der GKV erhalten Sie auf Kassenrezept die vom Arzt verordneten Medikamente. Beim Kauf in der Apotheke müssen Sie Zuzahlungen leisten, es sei denn, Sie sind als Sozial- oder Härtefall davon befreit. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der Packungsgröße. Für kleine Packungen beträgt sie grundsätzlich 4 Euro, für mittlere 4,50 Euro und für große Packungen 5 Euro. Bei bestimmten Anwendungen, z.B. bei Erkältungskrankheiten, ist eine Kostenübernahme durch die GKV nicht möglich.
Als GKV-Versicherter haben Sie Anspruch auf alle medizinisch notwendigen, ärztlich verordneten Heilmittel wie z.B. Krankengymnastik und Massagen. Dabei ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15 Prozent zu leisten. Für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie ist eine Zuzahlung von 20 Prozent zu zahlen. Sie haben als Versicherter Anspruch auf die medizinisch erforderlichen, ärztlich verordneten Hilfsmittel wie z.B. Körperersatzstücke, Seh- und Hörmittel, einschließlich notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge. Liegt der tatsächlich zu zahlende Preis über dem von der GKV festgesetzten Festbetrag, ist die Differenz von Ihnen selber zu zahlen.
Zu einem Brillengestell zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse keinen Zuschuss. Bei Versicherten ab dem 14. Lebensjahr besteht ein erneuter Anspruch auf eine Brille bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Kontaktlinsen bezahlt die Krankenkasse für Sie nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen, ansonsten übernimmt sie hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende Brille zahlen müsste.
Die Gesamtsumme an Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel sowie für Fahrtkosten ist nach oben begrenzt auf maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Für Familienmitglieder werden Freibeträge angerechnet. Chronisch Kranke haben maximal ein Prozent ihres Einkommens an Zuzahlungen zu leisten.
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