| Denkmalgeschützte Gebäude |
| Mittwoch, 23 Juli 2008 | |
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Bei Erwerb eines Altbaus kann dieser mitunter denkmalwert sein. Ein Denkmal zeichnet sich immer dadurch aus, dass es bedeutend ist. Seine Bedeutung liegt entweder in seiner herausragenden architektonischen Gestaltung, seiner besonderen städtebaulichen Lage oder ganz allgemein in seinem geschichtlichen Wert. Wegen seiner Einzigartigkeit hat ein liebgewonnenes Denkmal für seine Besitzer oft eine Ausstrahlungskraft, die mit Stolz erfüllt und auch im Bekanntenkreis Sehnsüchte nach dem Besonderen weckt. Ein Denkmal ist immer etwas Besonderes, mit dem behutsam umgegangen werden muss.
Bei Gebäuden, die denkmalgeschützt sind, besteht im Falle von Baumaßnahmen daher eine gesonderte Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis muss für alle Maßnahmen im und am Gebäude vor Baubeginn eingeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme – wie etwa ein Fassadenanstrich – nach der Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist. Der Erlaubnisantrag ist bei der Denkmalbehörde oder im Zusammenhang mit einem Bauantrag zu stellen.
Baumaßnahmen an einem Denkmal erfordern spezielle Kenntnisse. Es empfiehlt sich daher in einem frühen Planungsstadium die Beratung der Denkmalbehörde in Anspruch zu nehmen. Diese verfügt über umfassende Kenntnisse und berät bei Instandsetzung, Umbau und Umnutzung von Denkmalen. Zudem berät sie in allen Fragen der Gewährung von Zuschüssen und den Möglichkeiten von Steuererleichterungen.
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