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Grundstücke im Außenbereich
Sonntag, 27 November 2005
Ein Grundstück in einem unbebauten Gebiet (Außenbereich) soll von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten werden, um in erster Linie der Erholung der Bevölkerung sowie land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen. Daher ist eine Bebauung nur für ganz bestimmte Vorhaben zulässig, die wegen ihrer Zweckbestimmung gerade im Außenbereich errichtet werden müssen (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder Ver- und Entsorgungseinrichtungen). Der Gesetzgeber nennt diese Vorhaben „privilegierte Vorhaben“. Die Zielvorstellungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde für den unbeplanten Außenbereich sind in verschiedenen Landschaftsplänen dargestellt. Diese können z. B. beim Umweltamt der zuständigen Stadt eingesehen werden.

 
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