| Notwendige Stellplätze |
| Sonntag, 27 November 2005 | |
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Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Eine wesentliche Nutzungsänderung steht der Errichtung gleich. Die Stellplätze müssen auf dem jeweiligen Baugrundstück oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung liegen. Im zweiten Fall ist eine zusätzliche baurechtliche Regelung (Baulast) erforderlich.
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