| Erschließung |
| Sonntag, 27 November 2005 | |
|
Die Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Straßenanbindung und der Zufahrten müssen spätestens bis zum Beginn der Nutzung des Gebäudes benutzbar sein. Inwieweit Ihr Grundstück der Erschließungsbeitragspflicht unterliegt, erfahren Sie beim Amt für Tiefbau und Straßenverkehr.
|
| < zurück | weiter > |
|---|


