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Baulasten
Sonntag, 27 November 2005
Mit der Eintragung einer Baulast können benachbarte Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zugunsten Ihres Bauvorhabens übernehmen, um Ihr Vorhaben genehmigungsfähig zu machen. Daher kann sich der Nachbar z. B. verpflichten,
  • Sie über sein Grundstück fahren zu lassen,
  • auf seinem Grundstück Ihre notwendigen Stellplätze nachzuweisen,
  • Anbauverpflichtungen einzugehen,
  • durch Ihr Vorhaben verursachte Abstandflächen freizuhalten.

Die Eintragung einer Baulast setzt voraus:
  • den Antrag des Grundstückseigentümers, der die Verpflichtung übernimmt,
  • einen unbeglaubigten Grundbuchauszug neuesten Datums (für das zu belastende Grundstück),
  • den Lageplan mit Darstellung der einzutragenden Baulastfläche (grüne Schraffur). Dieser Lageplan muss entweder vom Vermessungs- und Katasteramt oder von einem/r öffentliche bestellten Vermessungsingenieur/in angefertigt und beurkundet werden (amtlicher Lageplan).

Nicht zu verwechseln mit der Baulast ist die Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch des Amtsgerichtes eingetragen ist. Während die Baulast nur auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts möglich ist, unterliegen weitergehende privatrechtliche Vereinbarungen keinen Beschränkungen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Infoblatt, welches im Bauordnungsamt ausliegt oder auf der Internetseite des Bauordnungsamtes zur Verfügung steht.
 
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