| Nachbarschutz im öffentlichen und privaten Baurecht |
| Sonntag, 27 November 2005 | |
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Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauantrages sind die öffentlich-rechtlich geschützten Belange der Nachbarn zu beachten. Beabsichtigen Sie z. B. von Abstandflächen oder von Brandschutzvorschriften abzuweichen, prüfen die Mitarbeiter/innen des Bauordnungsamtes, ob diese Abweichungen die Rechte der Nachbarn verletzt. Unabhängig davon hat der unmittelbare Nachbar grundsätzlich das Recht, gegen die Baugenehmigung Widerspruch einzulegen. Sollte der Widerspruch berechtigt sein, kann dies Auswirkungen auf die Baugenehmigung (Änderung oder Rücknahme der Genehmigung) haben. Gegebenenfalls gibt das Bauordnungsamt den Widerspruch zur Entscheidung an die Bezirksregierung Arnsberg weiter, die dem Begehren des Nachbarn entweder stattgibt oder einen Widerspruchsbescheid erlässt. Dagegen kann dann Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren angrenzenden Nachbarn beschleunigt das Verfahren und kann langwierige behördliche und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Das Grundgesetz erkennt das Recht zum Bauen als wesentlichen Bestandteil des Eigentumsrechts an. Der Eigentümer hat die Befugnis, seinen Grundbesitz zu nutzen und zu bebauen, soweit nicht Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (Artikel 14 Grundgesetz).
Zudem regelt das Nordrhein-Westfälische Nachbarrechtsgesetz die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstücksnachbarn. Auch wenn hier Regelungen zu Grenzabständen von Gebäuden, zu Fenster- und Lichtrecht, zu Nachbar- und Grenzwänden enthalten sind, ist dieses Gesetz im Genehmigungsverfahren nicht zu beachten, da es nicht zum öffentlichen Recht gehört. Bei Planung und Bau eines Hauses sowie seiner Nebenanlagen sollten Sie diesen Vorschriften allerdings zur Vermeidung von kostenintensiven Streitigkeiten vor den Zivilgerichten Rechnung tragen.
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