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Freistellungen
Sonntag, 27 November 2005
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind in Nordrhein-Westfalen Wohngebäude bis zu 22,0 m Höhe, jedoch nur dann, wenn sie
  • 1. im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes errichtet werden sollen,
  • 2. den Festsetzungen dieses Planes nicht widersprechen,
  • 3. die Erschließung gesichert ist,
  • 4. die Stadt oder Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der Planunterlagen ein Baugenehmigungsverfahren verlangt.
Anders als bei genehmigungsfreien Vorhaben müssen Sie hier allerdings Unterlagen (Bauvorlagen) einreichen. Sie können aber auch beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

 
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