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Genehmigungsfreistellung
Sonntag, 27 November 2005
Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung wird bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde gestellt. Das Bauordnungsamt prüft dann, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes entspricht und ob die Erschließung (unmittelbarer Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche sowie zum Wasser- und Abwasseranschluss) gesichert ist. Freigestellt sind auch Nebenanlagen wie z.B. Garagen und Kfz-Stellplätze unter 100 m2 sowie Einfriedungen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält die Bauherrin / der Bauherr innerhalb eines Monats eine Mitteilung, dass kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Stadt oder Gemeinde begonnen werden.
Es wird empfohlen, die Eingangsbestätigung und die Mitteilung das kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, abzuwarten.

Im weiteren Verfahren kann das Bauvorhaben zwar im Rahmen von Baukontrollen durch die Bauaufsichtsbehörde überprüft werden, es finden jedoch keinerlei Bauabnahmen statt. Der Bauherr muss nur den Baubeginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens anzeigen und dem Bauordnungsamt den Bauleiter für das Vorhaben benennen.

Ausschließlich Bauherrin, Bauherr und Bauleiterin, Bauleiter, Architektin, Architekt sind bei diesem Verfahren dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben entsprechend den eingereichten Unterlagen errichtet wird und damit dem geltenden Recht entspricht. Hinweis: Die Bauherrin / der Bauherr hat gegenüber ihrer / seiner Entwurfsverfasserin, ihrem / seinem Entwurfsverfasser jedoch einen Haftungsanspruch. Sollten die Bauvorlagen geändert werden, ist der Antrag jeweils komplett neu einzureichen.

 
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