| Die Baugenehmigung |
| Sonntag, 27 November 2005 | |
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Der Antrag auf Baugenehmigung wird bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde eingereicht. Nachdem der Bauantrag mit einem Aktenzeichen versehen wurde, erhält der Bauherr zunächst eine Eingangsbestätigung. Das Bauordnungsamt prüft als erstes die Vollständigkeit des Bauantrages und die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften.
Sollten Unterlagen fehlen, was leider häufig der Fall ist, so wird die Bauherrin, der Bauherr aufgefordert, diese nachzureichen. Bis zum Eingang der fehlenden Unterlagen ruht die Bearbeitung des Antrages. Enthält der Bauantrag gravierende Mängel, die eine Prüfung nicht zulassen, so wird er kostenpflichtig zurückgewiesen.
Sind bei der Vorprüfung keine Mängel aufgetreten bzw. sind die fehlenden Unterlagen nachgereicht, wird die Bearbeitung des Antrages fortgesetzt, gegebenenfalls werden im weiteren Verfahren noch andere Ämter und Dienststellen beteiligt.
Werden durch das Bauvorhaben jedoch besondere Rechtsgebiete berührt, so z. B. Immissionsschutz, Arbeitsrecht, Wasserrecht, Denkmalrecht, Brandschutz usw., so beteiligt das Bauordnungsamt die entsprechenden Fachämter und Dienststellen. Diese geben hierzu ihre Stellungnahme ab.
Ist die technische und rechtliche Prüfung abgeschlossen und liegen sämtliche (benötigte) Stellungnahmen vor, wird das Vorhaben entweder genehmigt oder abgelehnt. Eine Ablehnung erfolgt z. B. wenn öffentliche Vorschriften nicht eingehalten werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde.
Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch jeweils um ein Jahr verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist gebührenpflichtig.
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