| Der Abbruchantrag |
| Sonntag, 27 November 2005 | |
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Auch der Abbruch von baulichen Anlagen kann in der Regel genehmigungspflichtig sein. Im Antrag ist ein Abbruchunternehmer zu benennen, der die notwendige Erfahrung und Sachkunde insbesondere auf den Gebieten der Standsicherheit und des Immissionsschutzes nachweisen kann. Beim Abbruch von Wohngebäuden ist zusätzlich ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich.
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