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Sonntag, 05 September 2010
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Der Abbruchantrag
Sonntag, 27 November 2005
Auch der Abbruch von baulichen Anlagen kann in der Regel genehmigungspflichtig sein. Im Antrag ist ein Abbruchunternehmer zu benennen, der die notwendige Erfahrung und Sachkunde insbesondere auf den Gebieten der Standsicherheit und des Immissionsschutzes nachweisen kann. Beim Abbruch von Wohngebäuden ist zusätzlich ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich.

 
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