| Die Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser |
| Montag, 28 November 2005 | |
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Die Landesbauordnung sieht die Mitwirkung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers für Ihr Bauvorhaben vor. Das sind Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen und Bauingenieure sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, die u.a. berechtigt sind, Bauvorlagen zu unterschreiben und dem Bauordnungsamt vorzulegen (Bauvorlageberechtigung).
Sie sind u.a. dafür verantwortlich, dass die Bauantragsunterlagen vollständig sowie brauchbar sind und garantieren mit ihrer Unterschrift auf den Vordrucken und Zeichnungen für die Richtigkeit der Angaben.
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