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Unternehmerbescheinigungen
Montag, 28 November 2005
Die Errichtung oder Änderung von haustechnischen Anlagen wie z.B. Heizungs-, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen ist genehmigungsfrei. Vor Benutzung dieser Anlagen hat Ihnen allerdings die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die bzw. der die jeweilige Anlage errichtet hat, oder eine Sachverständige bzw. ein Sachverständiger zu bestätigen, dass die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Bei Bedarf kann das Bauordnungsamt die Vorlage dieser Bescheinigungen von Ihnen verlangen.

Außerdem müssen Sie gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW auch bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten (z.B. andere Heizungsanlage oder Kachelofen/Kamin usw.) eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters besitzen, dass der Schornstein sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist. Bei Bedarf kann das Bauordnungsamt die Vorlage dieser Bescheinigung von Ihnen verlangen. Auskunft über Ihre örtlich zuständige Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. Ihren örtlich zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister erhalten Sie beim Amt für öffentliche Ordnung.

Im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Änderung einer Heizungsanlage benötigen Sie auch noch schriftliche Fachunternehmererklärungen nach der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinspar-Verordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002. Das von Ihnen mit der Installation der Heizung beauftragte Fachunternehmen bestätigt damit, dass die Anforderungen des Abschnittes 4. der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) vom 16. November 2001 eingehalten sind. Diese Bescheinigungen nach der EnEV-UVO müssen Sie dem Bauordnungsamt mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung vorlegen – im Gegensatz zu den anderen oben genannten Bescheinigungen nach der BauO NRW, die bei Ihnen selbst nur vorzuliegen haben und auf Verlangen des Bauordnungsamtes vorgelegt werden müssen.

 
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