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Bauüberwachung
Montag, 28 November 2005
Gemäß § 61 BauO NRW dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauordnungsamtes Grundstücke, bauliche Anlagen und Wohnungen betreten, um die Einhaltung der Bauordnung zu überprüfen. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben kann das Bauordnungsamt Bauzustandsbesichtigungen nach Rohbaufertigstellung und nach abschließender Fertigstellung durchführen. Sollten die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter feststellen, dass z.B.
  • ohne erforderliche Baugenehmigung,
  • abweichend von der Baugenehmigung oder den Freistellungsunterlagen,
  • unter Missachtung der anerkannten Regeln der Technik gebaut wird, sind die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen gehalten, z.B. folgende Maßnahmen zu treffen:
  • Einstellung der Bauarbeiten
  • Versiegelung der Baustelle
  • Änderung und Beseitigung der illegalen Baumaßnahmen
Bei Nichteinhaltung dieser Anweisungen stehen zur weiteren Durchsetzung Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld, Ersatzvornahme auf Ihre Kosten) zur Verfügung. Unabhängig davon kann darüber hinaus ein Bußgeld erhoben werden.

 
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