| Bauüberwachung |
| Montag, 28 November 2005 | |
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Gemäß § 61 BauO NRW dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauordnungsamtes Grundstücke, bauliche Anlagen und Wohnungen betreten, um die Einhaltung der Bauordnung zu überprüfen. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben kann das Bauordnungsamt Bauzustandsbesichtigungen nach Rohbaufertigstellung und nach abschließender Fertigstellung durchführen. Sollten die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter feststellen, dass z.B.
Bei Nichteinhaltung dieser Anweisungen stehen zur weiteren Durchsetzung Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld, Ersatzvornahme auf Ihre Kosten) zur Verfügung. Unabhängig davon kann darüber hinaus ein Bußgeld erhoben werden.
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