| Der Notar |
| Montag, 28 November 2005 | |
|
Der Kaufvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Dieser erklärt dem Käufer die Eintragungen im Grundbuch. Diese beinhalten die Eigentumsverhältnisse, Grunddienstbarkeiten und Grundschulden.
Durch eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird das Grundstück für den Käufer reserviert.
|
| < zurück | weiter > |
|---|


