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Der Handwerker
Montag, 28 November 2005
Bei den Bauverträgen mit den Handwerkern kann man die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde legen. Legt man die VOB nicht zugrunde, so gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Gesetz). Die Gewährleistungsfrist dauert nach VOB zwei Jahre, nach BGB fünf Jahre. Für den Bauherrn günstiger ist die Regelung nach BGB, da sich Bauschäden oft erst nach Jahren zeigen.

 
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